Amtliche Urkunden wie
- der Personalausweis,
- eine Vaterschaftserklärung,
- ein Scheidungsurteil,
- ein Abschlusszeugnis
dienen als Beweisstück für Willenskundgebungen bzw. für Sachverhalte. Auf ihrer Grundlage werden dem Besitzer der Urkunde bestimmte Rechte und Pflichten zuerkannt. Urkunden haben somit unmittelbare (und weitreichende) Auswirkungen im praktischen Leben. Behörden und Gerichte, die Berechtigungen auf der Grundlage einer übersetzten Urkunde verleihen, sichern sich daher ab und verlangen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ausdrücklich bestätigt wird (Bestätigungsvermerk).
Für Übersetzungen, die mit dem Bestätigungsvermerk versehen sind, ist die Bezeichnung "beglaubigte Übersetzung" üblich. Die Berechtigung, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen, erteilt das regional zuständige Gericht, unter der Voraussetzung, dass eine einschlägige Qualifikation - ein Hochschulabschluss oder eine staatliche Übersetzerprüfung - nachgewiesen und ein Eid ablegt wird. In Bayern führen Übersetzer mit Beglaubigungsberechtigung den Titel "öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer” bzw. “öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin" mit Angabe der betreffenden Arbeitssprache.
Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung für gerichtliche oder behördliche Texte benötigen, legen Sie das Dokument bitte im Original bzw. - je nach Verwendungszweck und zuständige Behörde - als amtlich beglaubigte Abschrift vor. Für die Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen gelten bestimmte Formvorschriften, über die ich Sie gern informiere.
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